Sie leben mit einem Partner zusammmen, teilen sich die Couch, Auto, Bett und auch die Wohnung? Dann fehlt Ihnen doch zum gemeinsamen Lebensglück nur noch ein gemeinsames Konto.
Unterschiede von gemeinsamen Konten
Grundsätzlich unterscheidet man bei gemeinschaftlichen Girokonten zwei Arten, das ODER- sowie das UND-Konto. Beim UND-Konto sind die beiden Kontoinhaber nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Eine Person allein kann also mit dem Konto nichts anfangen, nur mit der Zustimmung des jeweils anderen können Verfügungen vom Konto veranlasst werden. Bei einem solchen Konto werden in der Regel weder EC- noch Kreditkarten an die Verfügungsberechtigten herausgegeben.
Bei einem ODER-Konto sind dagegen beide Personen für sich alleine verfügungsberechtigt. Eine Praxis, die bei den meisten Girokonten heute üblich ist, da nur dann ein gemeinsames Konto wirklich Sinn macht. Häufig wird deshalb ein gemeinsames Girokonto geführt, auf das beide Partner ihr Gehalt überweisen lassen, von dem dann beide verfügen. Dieses Verfaren setzt natürlich besonders großes Vertrauen in den Partner voraus, da jeder der beiden Verfügungsberechtigten auch Ausgaben von mehreren Tausend Euro vornehmen kann, ohne dass der Ehepartner zustimmen muss.
Über einen Girokontenvergleich kann man leicht feststellen, welches Girokonto für die Interessenten am besten geeignet ist. Den Antrag für ein gemeinsames Konto müssen im Übrigen beide Partner gemeinsam stellen. Von einigen Dingen abgesehen zeichnet sich ein empfehlenswertes Girokonto vor allem durch eine kostenlose Kontoführung, keine Vorgaben bezüglich Mindestgeldeingängen oder anderen Haken sowie der Ausgaben von Kredit- und EC-Karten aus.
Eine an sich empfehlenswerte Angelegenheit ist die sogenannte Drei-Konten-Lösung, bei der die beiden Lebenspartner jeder für sich ein eigenes Konto besitzen und gemeinsam ein drittes Konto als Girokonto nutzen. Dabei lässt sich jeder seine Bezüge oder das Gehalt auf das eigene Konto überweisen und zahlt dann einen festen Betrag auf das gemeinsame Konto ein. Von diesem Konto lassen sich dann sämtliche gemeinschaftlichen Ausgaben, wie Telefonrechnungen, Gas, Wasser, Strom, Miete und Mietnebenkosten bezahlen. Damit jeder der Partner noch eine gewisse individuelle Freiheit besitzt, kann jeder noch über sein eigenes Girokonto verfügen. Auf diese Weise geht man auch Diskussionen aus dem Weg, wem noch was in welcher Höhe zusteht oder wer wem noch was schuldet.
Wenn Ihnen dieses System zusagt und Sie Gefallen daran finden, dann kalkulieren Sie einmal durch, welche laufenden Verpflichtungen Sie jeden Monat, gemeinsam mit Ihrem Partner, zu erfüllen haben. Diese festen gemeinsamen Kosten können Sie dann über das Gemeinschaftskonto laufen lassen.
Wem gehört das Guthaben auf einem Einzelkonto?
Ein Einzelkonto gehört nur einem der beiden Ehepartner alleine. Das gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht besitzt. Das Guthaben auf dem Konto gehört ausschließlich dem Kontoinhaber. Der mit einer Vollmacht ausgestattete Ehepartner darf lediglich, im Namen des Inhabers, Verfügungen vornehmen. Dafür gehören auch eventuelle Schulden ausschließlich dem Kontoinhaber, den anderen Ehegatten gehen die Schulden nichts an. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Zahlt beispielsweise die Ehefrau aus irgendeinem Grund Geld auf das Konto ihres Mannes ein, dann gehört das Guthaben anschließend ausschließlich ihrem Mann, da nur er Inhaber des Kontos ist.
In Ausnahmefällen kann es jedoch trotzdem sein, dass das Guthaben auf einem Einzelkonto ganz oder teilweise beiden Ehegatten gehört, beispielsweise dann, wenn sich die Eheleute einig waren, dass das Geld beiden zustehen sollte. Dies kann dann der Fall sein, wenn beide Eheleute ihre Ersparnisse auf das Einzelkonto eines Ehegatten einzahlen, um für einen bestimmten Zweck zu sparen. Wenn einer der Ehegatten seinen kompletten Verdienst auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten überweisen lässt, spricht auch hier die Vermutung dafür, dass das Guthaben anteilmäßig beiden Ehegatten gehören soll.
Sollte im Fall einer Scheidung Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, gehört das Guthaben eines Einzelkontos in der Berechnung des Endvermögens dann wieder hauptsächlich dem betreffenden Ehegatten. Der Ehegatte, dem das Konto nicht gehört kann dennoch auf dem Umweg dennoch etwas von dem Guthaben erhalten, wenn sich bei der Berechnung ein Anspruch zu seinen Gunsten herausstellt.
Bei einem Einzelkonto hat oft der andere Ehegatte eine Verfügungsberechtigung, das heißt, er darf von dem in Frage kommenden Konto Geld abheben oder Überweisungen tätigen. Häufig ist es auch so, dass der andere Ehegatte auch eine Kreditkarte des Kontos besitzt und sie auch benutzen darf. Allerdings gibt es auch Regeln zur Benutzung dieser Konten. Solange die Eheleute zusammenleben, darf der andere Ehegatte seine Kontovollmacht nach eigenem Gutdünken nutzen, inklusive der Kreditkarte. Entscheidend ist dabei immer, was die Eheleute vereinbart haben. So kann es sein, dass die Eheleute untereinander vereinbart haben, dass von dem Konto nur Geld für die gemeinsame Lebensführung abgehoben werden darf. In diesem Fall darf der andere Ehegatte kein Geld vom Konto abheben um etwas für sich alleine zu kaufen. Tut er es in diesem Fall dennoch, muss er den abgehobenen Betrag erstatten.
Andererseits haben die Eheleute jedoch vielleicht vereinbart, dass jeder der Ehegatten auch für sich privat und eigene Zwecke Geld abheben darf. Das ist speziell bei Überlassung einer Kreditkarte der Fall. Wenn der andere Ehegatte in dieser Situation kurz vor einer Trennung noch Bargeld für eigene Zwecke abhebt oder die Kreditkarte für eigene Zwecke nutzt, kann der Kontoinhaber normalerweise nichts dagegen unternehmen. Er hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung, ausgenommen er kann nachweisen, dass die Geldabhebung nach Vereinbarung der Eheleute unerlaubt war. Der Rückzahlungsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Ehegatte, der das Geld abgehoben oder die Kreditkarte für eigene Zwecke genutzt hat, genau wusste, dass es wenige Tage später zu einer Trennung kommen wird. Darunter ist der Zustand zu verstehen, dass der Ehegatte die Trennung innerlich bereits vollzogen hatte. Das ist natürlich im Einzelfall nur sehr schwer nachweisbar.
Abhebungen, die kurz vor der Trennung erfolgen und vom Grundgedanken her der Finanzierung einer Trennung dienen sollen, sind nicht mehr durch eine Kontovollmacht gedeckt. Solche Beträge müssen auf jeden Fall zurückgezahlt werden.
Nach der Trennung von Eheleuten darf der andere Ehegatte son seiner Kontovollmacht im Innenverhältnis keinen Gebrauch mehr machen, er muss Scheck- und Kreditkarten zurückgeben. Macht er dennoch von seiner Kontovollmacht Gebrauch, die ja gegenüber der Bank immer noch Bestand hat, muss er den Betrag dem Kontoinhaber erstatten. Deshalb tut der Kontoinhaber gut daran, seine Vollmacht schnellstens zu widerrufen.
Wem steht das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto zu?
Ist ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto vorhanden, dann steht dieses Guthaben im Zweifel den Ehegatten zur Hälfte zu. Woher das Guthaben stammt, ist dabei unerheblich. Auch wenn beispielsweise nur der Ehemann über ein Einkommen verfügt, welches auf dieses Gemeinschaftskonto fließt, steht dennoch der Ehefrau die Hälfte zu, wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart wurde.
Folglich darf auch jeder Ehegatte nur die Hälfte des Gutachtens abheben und für sich nutzen. Aus speziellen Umständen oder besonderen Vereinbarungen kann es sich aber dennoch ausnahmsweise ergeben, dass einem der Ehepartner mehr als nur die Hälfte des Guthabens zusteht. Das kann sich daraus ergeben, dass einer der Ehepartner irgendeinen persönlichen Gegenstand, der ausschließlich ihm allein gehörte, verkauft und den Erlös auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat. Alternativ hat der Käufer den Kaufpreis auch auf das Gemeinschaftskonto überwiesen. Die Möglichkeit kann also durchaus bestehen, allerdings muss der Ehegatte, der mehr als die Hälfte des Guthabens beansprucht, dies nachweisen. Insbesondere muss er erklären, weshalb ihm mehr als die Hälfte des Guthabens zusteht und inwieweit es dazu eine Absprache mit dem anderen Ehegatten gibt.
Was tun bei einer Kontoplünderung?
Nicht selten plündert ein Ehegatte kurz vor einer Trennung das gemeinschaftliche Konto. Das ist erstens unfair und zweitens vollkommen sinn- und nutzlos. Den Betrag, den er mehr abgehoben hat als ihm zusteht, muss er ohnehin wieder zurückzahlen. Wies beispielsweise durch einen Gehaltseingang zum Monatsende das Konto ein Guthaben von 1.500 Euro auf, von dem die Ehefrau einen Tag später 1.000 Euro abhob hat der Ehemann einen Erstattungsanspruch in Höhe von 250 Euro, da ihr lediglich 750 Euro des Guthabens, also die Hälfte, zustand.
Leider gibt es einen Unterschied zwischen Anspruch haben und Geld bekommen, der Erstattungsanspruch ist möglicherweise nicht durchsetzbar, wenn die Frau das Geld womöglich schon ausgegeben hat, beispielsweise für die neue Wohnungseinrichtung nach dem Auszug. Daher sollte ein Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich gekündigt oder in ein Einzelkonto umgewandelt werden. Dazu ist dann jedoch das Einverständnis des Ehegatten erforderlich. Fehlt dieses Einverständnis hat der Ehegatte mit dem Geld nur noch die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass seine Einkünfte möglichst schnell auf ein anderes Konto fließen.
Selbstverständlich haftet auch jeder Ehegatte mit seiner Hälfte des Guthabens auf einem Girokonto für eventuelle gemeinsame Schulden. Wird beispielsweise die Miete für die Ehewohnung vom gemeinsamen Konto abgebucht, steht der Ehefrau nur noch die Hälfte des Guthabens zu, welches nach Berücksichtigung der Miete übrig bleibt. Hat sie ihre Hälfte des Guthabens vor der Mietabbuchung abgehoben, muss sie von diesem abgehobenen Teil die Miete bezahlen, bzw. den Mietanteil wieder auf das Konto einzahlen.
Immer wieder stellt sich die Frage ob man, wenn ein Ehegatte zu viel vom gemeinsamen Konto abgehoben hat und der andere Partner deshalb einen Erstattungsanspruch besitzt, diesen Erstattungsanspruch mit Unterhaltforderungen aufrechnen kann. Dies ist immer dann möglich, wenn der Ehegatte, der unberechtigt Geld abgehoben hat dies vorsätzlich getan hat um den Partner zu schädigen. Von diesem Vorsatz ist immer dann auszugehen, wenn der jeweilige Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht. In diesem Fall muss der Ehegatte, der das Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat, sich diesen Betrag auf einen eventuellen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Der Fiskus ist wachsam
Manche Steuerfallen sind kaum zu erkennen, werden aber teuer wenn man hinein tappt. Die Schenkungssteuer ist eine dieser Fallen. Ehepartner welche über ein gemeinsames Konto verfügen müssen bei größeren Einkünften ohnehin Steuern zahlen. Als Selbstständige sind sie auch selbst für die Abführung der Steuern verantwortlich. Der überwiegende Anteil in Deutschland befindet sich jedoch in einem Arbeitsverhältnis, die Steuern werden vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird von den Arbeitnehmern eine Steuererklärung abgegeben, anhand derer die vom Arbeitgeber abgeführten Beträge mit der Wirklichkeit verglichen werden. Dabei werden gleichzeitig eventuell vom Staat zu gewährende Vergünstigungen oder Steuerminderungen überprüft. Im Ergebnis kommt es gelegentlich zu einer Steuernachforderung, manchmal auch zu einer Steuerrückerstattung. Es soll auch schon Fälle gegeben haben, in denen die Steuererklärung mit den Zahlungen des Arbeitgebers perfekt übereinstimmte.
Zurück zur Schenkungssteuer: Bekommt nun ein Ehegatte einen größeren Betrag geschenkt und zahlt diesen auf das gemeinsame Girokonto ein, wird der andere Ehegatte zur Hälfte an dem Geschenk mitberechtigt. Clever wie der Staat bei Ideen zu Steuereintreibung ist sieht er darin eine Schenkung des einzahlenden Ehepartners an den mitberechtigten Ehepartner. Der eheliche Güterstand spielt keine Rolle und getreu dem Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt ist der auf diese Weise beschenkte Ehegatte verpflichtet Steuern zu zahlen. Das gilt sogar dann, wenn der Mitinhaber eines Girokontos überhaupt nichts von einer Einzahlung weiß.
Eine absurde Situation, auch wenn sich Ehegatten inzwischen untereinander bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken dürfen. So eine Grenze ist jedoch schnell überschritten. Jeder Cent, der nicht für den normalen Lebensunterhalt notwendig ist wird dabei berücksichtigt. Da müssen nur sechs Jahre lang jedes Jahr 50.000 Euro zusammenkommen – und dann verscherbelt der Freiberufler seine Praxis oder der Ehepartner das geerbte Haus – dann ist schnell Holland in Not. Hier sind rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Erlöse aus der verkauften Praxis ausschließlich dem Ehegatten zusteht, der diese Erlöse erzielt hat. Es kann äußerst sinnvoll sein, solche Beträge gar nicht erst auf das Konto fließen zu lassen. Alle Beträge, die über den normalen Lebensunterhalt hinausgehen, sollte jeder der Ehepartner auf einem eigenen Konto ansparen. Im Zweifelsfall dürfte es einfacher sein dem Ehepartner zu erklären, weshalb man ein eigenes Girokonto benötigt als dem Finanzamt, warum das 12-Parteien-Mietshaus, welches man vom Papa geerbt und für 1,8 Millionen Euro weiter verkauft hat, nicht zur Hälfte eine Schenkung an den Ehepartner war. In dem Fall ist dann übrigens auch noch jede Mieteinnahme die auf dem Konto landet, zur Hälfte eine Schenkung. Das summiert sich nochmals auf einen erklecklichen Betrag im Laufe eines Kalenderjahres.
Gehen Sie bitte nicht, nachdem Sie das Problem erkannt haben, hin und überweisen irgendetwas einfach so wieder zurück – das kann dann als neue Schenkung gewertet werden – und wenn Sie nicht gestorben sind, dann beschenken Sie sich noch heute.
Immerhin kann ein guter Steuerberater vom Staat eingeforderte Steuerzahlungen gelegentlich ganz legal und und auch noch im Nachhinein abwehren. Sie können das Problem jedoch auch, wie schon erwähnt, umgehen, indem Sie dafür nicht das gemeinsame Konto nutzen. Grundsätzlich ist es besser, wenn jeder der Ehepartner ein eigenes Konto besitzt, mit einer Vollmacht für den jeweils anderen.
Mein Geld – Dein Geld – Unser Geld
Manche Menschen bleiben ihr Leben lang Single, weil sie eine Beziehung scheuen und Angst haben, ihre Unabhängigkeit aufzugeben. Das gilt ganz besonders in Geldfragen, für viele ist ein gemeinsames Konto eine Horrorvorstellung. Aber wer sagt eigentlich, dass man keine glückliche Partnerschaft mit verschiedenen Konten führen kann. Für Eltern ist eines klar: In einer Ehe wird alles miteinander geteilt, auch das Geld. Manche sehen bereits dann ein gemeinsames Konto am Horizont aufziehen, wenn ein Paar zusammenzieht. In dem Moment wird „Dein“ und „Mein“ gestrichen und durch „Unser“ ersetzt.
So mancher befürchtet, als Sparfuchs das Geld zusammenhalten zu wollen, während der Partner oder die Partnerin sich mit dem Geld vom Gemeinschaftskonto ausgiebige Shoppingtouren leistet. Der nächste Gedanke ist dann ob eine Beziehung denn tatsächlich erstrebenswert ist, wenn dabei die finanzielle Unabhängigkeit verloren geht und selbst ein außerplanmäßiger Cheeseburger eine geldpolitische Grundsatzdiskussion auslösen kann.
Ein gemeinsames Konto sollte man eigentlich nur dann eröffnen, wenn beide das gleiche Ausgabeverhalten an den Tag legen. Das Gemeinschaftskonto kann niemals ohne Streit funktionieren, wenn er immer wieder das neueste Handymodell haben muss und sie gerne teuer Essen geht. Das führt zu einem hohen Rechtfertigungsdruck für beide Seiten und somit schnell zum Streit. Daher sollte man, wenn man ohne Gemeinschaftskonto nicht klar kommt, das Drei-Konten-Modell nutzen. Bei dieser Variante behält jeder sein bisheriges Konto, gemeinsam wird ein Drittes für die Gemeinschaftsausgaben, wie Versicherungen, Lebensmittel und Miete, eröffnet.
Dann muss sich das Paar nur noch darüber einigen, wer wie viel auf das gemeinsame Konto einzahlt. Für Anschaffungen, wie eine Waschmaschine oder neue Möbel, kann man zusätzlich ein Sparkonto eröffnen. Alternativ kann er den Wohnzimmerschrank kaufen und sie das Sofa und einen Sessel. Das hat natürlich zusätzlich den Vorteil, dass jeder bei einer Trennung das mitnimmt, was er gekauft hat. Bei gemeinsamen Anschaffungen kann man vorsorglich vereinbaren, wie die Gegenstände bei einer Trennung aufgeteilt werden sollten.
Egal welches Kontenmodell am Ende gewählt wird, beide Partner müssen sich damit wohl fühlen. Daher ist es wichtig auch über Geld zu reden wenn man zusammenzieht. Das ist genau der richtige Zeitpunkt für jeden, seine eigenen Wünsche deutlich zu machen. Dabei kann man durchaus eine mögliche Trennung, das Alter oder auch die Altersvorsorge mit einbeziehen. Viele Psychologen und Paartherapeuten sind sich keineswegs sicher, ob es von dermaßen großer Bedeutung ist, dass ein Paar gemeinsame Kasse macht oder getrennte Konten hat. Viel wichtiger ist, ob die Bedürfnisse beider Partner angemessen berücksichtigt werden.
Psychologisch lässt sich ohnehin nicht viel aus den verschiedenen Modellen ableiten. So kann ein gemeinsames Konto bedeuten, dass man sich vertraut oder dass einer den anderen kontrollieren möchte. Andere möchten mit getrennten Konten symbolisieren, dass man kein gemeinsames Konto nötig hat um sich zu vertrauen.